Kirchenbezirkssynode Berlin-Brandenburg tagte unter Corona-Bedingungen 20200926 134939

Am Samstag, dem 26. September 2020, tagte in den Räumen der Evangelisch-Lutherischen Augustanagemeinde in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) die Kirchenbezirkssynode des Kirchenbezirks Berlin-Brandenburg (SELK). Eingeladen wurde zu einer außerordentlichen Synode, da die reguläre Synode Corona bedingt im März abgesagt werden musste. So sah die Tagesordnung für diese Synode lediglich die wirklich wichtigsten Aspekte zur Beratung und Beschlussfassung vor. Nach der Eröffnung, Andacht und Verpflichtung der Synodalen durch Superintendent Peter Brückkmann (Berlin-Wedding) wurde das Präsidium gewählt. Als Präses der Synode fungierte Pfarrdiakon Dr. Frank Keidel (Berlin-Wedding), als Besitzerin, Gudrun Cordes (Berlin-Neukölln).

Sämtliche Berichte für die Synode lagen schriftlich vor, so auch der Bericht des Superintendenten. Superintendent Brückmann ergänzte seinen Bericht mündlich. Aufgrund seines bevorstehenden Ruhestandes wird er im kommenden Jahr sein Amt als Superintendent im Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg zur Verfügung stellen. Er dankte schon jetzt für alle Unterstützung und jedes ihm in seinem Dienst tragende Gebet. Nach dem Bericht des Superintendenten erfolgte die Wahl in den Beirat dieses Kirchenbezirks. Einzige Kandidaten war Dorothea Lentz (Pfarrbezirk Berlin-Marzahn/Angermünde), die ohne Gegenstimme in ihr neues Amt gewählt wurde. Als neuer Bezirksjugendvertreter wurde Peter Pfitzinger (Potsdam) bestätigt, wie auch Matthias Knacke (Berlin-Mitte) als Vorsitzender des kirchenmusikalischen Arbeitskreises im Kirchenbezirk. Der Synode wurde Martinus Araújo Schmidt (Berlin-Zehlendorf) als Finanzbeirat vorgestellt.

Pfarrer Hinrich Brandt (Greifswald) führte in einen Antrag des Pfarrkonvents ein, der zum Ziel hat die Kirchenbezirksordnung dahin gehend zu ändern, das „passive Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit für alle stimmberechtigten ordinierten Amtsbrüder im aktiven Dienst, ob sie ihr Amt in einem Pfarramt/Pfarrbezirk ausüben oder ob in einem anderen hauptamtlichen Dienst der Kirche, unzweifelhaft zu ermöglichen.“ So heißt es weiter in der Begründung des Antrags: „Es gibt Amtsbrüder, die ihren hauptamtlichen Dienst jenseits des Gemeindedienstes wahrnehmen. Diese vom Amt des Superintendenten auszuschließen, widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz im Amtsbruderkreis. Zudem nimmt sich der Kirchenbezirk die Möglichkeit geeignete und fähige Kandidaten in das Amt eines Superintendenten zu wählen, die ihren hauptamtlichen Dienst nicht in einem Pfarrbezirk versehen. Um auch für Amtsbrüder im aktiven Dienst ohne Pfarrstelle, die sich in das Amt des Superintendent wählen lassen würden, eindeutige(re) Rechtssicherheit herzustellen, wird die Änderung in § 3, Absatz 7 der Kirchenbezirksordnung vorgeschlagen.“ Nach Aussprache und Abstimmung änderte die Kirchenbezirkssynode die Ordnung des Kirchenbezirks mit Zweidrittelmehrheit, sodass es an entsprechender Stelle nun heißt: „Der Superintendent wird vom Propst visitiert. Falls der Superintendent gleichzeitig Pfarrer eines Pfarrbezirks ist, wird dieser ebenfalls vom Propst visitiert.“

Missionsdirektor Pfarrer Roger Zieger (Berlin-Spandau/Bleckmar) teilte der Synode Überlegungen mit eine Missionsstelle in Berlin einzurichten, die sich vornehmlich an Jugendliche und junge Erwachsene mit missionarischer Ausrichtung richten solle. Mit dem Jugendmitarbeitergremium des Kirchenbezirks, dem Jugendkoordinator Herrn Norbert Schulz (Berlin-Neukölln) und dem Kirchenbezirksbeirat würden gegenwärtig Gespräche geführt. Noch völlig offen sei jedoch, welcher Berufsgruppe ein möglicher Stelleninhaber angehören würde. So sei es durchaus denkbar, dass diese Stelle auch von einem Sozialpädagogen, Diakon oder vergleichbarer Berufsgruppe besetzt werden könne.

Anschließend stellte Pfarrer Markus Büttner (Berlin-Zehlendorf) die Projektidee 50/50 der Synode vor, für die sich der Bezirksbeirat ausgesprochen hat und diese unterstützt. Hierbei geht es um die Einrichtung einer Pfarrstelle, die zu je 50 % der St. Mariengemeinde Berlin-Zehlendorf (SELK) und dem Kirchenbezirks Berlin-Brandenburg zugutekommen soll. Die Mariengemeinde ist mit 662 Gemeindegliedern die sechstgrößte Kirchengemeinde in der Gesamtkirche. Hinzu kommt als diakonische Einrichtung ein Kindergarten in der Trägerschaft der Kirchengemeinde, in dem der Gemeindepfarrer vielfältig aktiv zu sein hat. Dem Kirchenbezirk kommt diese Stelle bei der Bewältigung von entstehenden Vakanzen, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, Mitarbeit in der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit sowie weiterer Aufgabenfelder zugute. Verbunden werden mit dieser noch einzurichtenden und zu genehmigenden Pfarrstelle Gemeindearbeit in der Ortskirchengemeinde und Aufgabenfelder im Kirchenbezirk. Der Antrag auf Einrichtung dieser Pfarrstelle liegt zur Bewilligung dem Kollegium der Superintendenten und der Kirchenleitung vor. Die Stelle ist zunächst auf 7 Jahre befristet.

Nach dem Mittagessen stellte der Bezirksrendant, Friedrich Kaufmann (Berlin-Wilmersdorf), der Synode den Jahresabschluss 2019 vor. Entlastung wurde erteilt. Der Haushaltsplan 2020 wurde gebilligt. Anschließend war Gelegenheit die schriftlich vorliegenden Berichte zu ergänzen und Fragen an die Berichterstatter zustellen. Die nächste ordentliche Synode soll am 12./13. März 2021 in der Kirchengemeinde „Zum Heiligen Kreuz“ in Berlin-Wilmersdorf stattfinden. Superintendent Peter Brückmann beendete die Synode mit Gebet und Segen. (MB)

Statistik 2019 liegt vor - Gesamtkirche nimmt um 0,9 Prozent ab SELK

Die Selbständige Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) hat im Jahr 2019 um 299 Kirchglieder (0,9 %) gegenüber dem Vorjahr abgenommen und zählt nach der jetzt vorgelegten neuen amtlichen Statistik 33.036 Kirchglieder. 13,5 % gehören der Altersgruppe "0 bis 17 Jahre" an, 86,5 % der Altersgruppe ab 18 Jahren.

Für 48 von 108 Pfarrbezirken konnte ein Zuwachs bzw. ein Gleichstand ausgewiesen werden. Von zehn Kirchenbezirken konnte lediglich in einem ein Zuwachs gezählt werden: Der Kirchenbezirk Lausitz nahm - wie auch in den fünf vergangenen Jahren - zu; im Berichtsjahr 2019 um 39 auf 1.406 Kirchglieder. Der Lausitzer Kirchenbezirk ist im Zeitraum der letzten zehn Berichtsjahre der einzige, der stetig zugenommen hat, während alle anderen Kirchenbezirke in diesem Zeitraum abgenommen haben, am stärksten der Kirchenbezirk Rheinland-Westfalen (- 672 Kirchglieder), am wenigsten der Kirchenbezirk Niedersachsen-Süd (- 55 Kirchglieder).

Es hat im Berichtsjahr 392 Taufen gegeben, davon 147 Erwachsenentaufen, vornehmlich in der Arbeit unter Geflüchteten, in der die Zahl der Taufen gleichwohl auch rückläufig ist. (MB/SN)

50 Jahre Rendantur in St. Marien Rendantur

Die Eheleute Günter und Hannelore Tschirsch (Foto: Mitte) fungieren seit 50 Jahren als Rendantur der Evangelisch-Lutherischen St. Mariengemeinde Berlin-Zehlendorf der SELK. Dieses Jubiläums wurde am 1. März in der Gemeinde gedacht. Am Rande der Mitgliederversammlung des Vereins zur Verwaltung von Sondervermögen der Mariengemeinde am 7. März 2020 in Hannover würdigte Bischof Hans-Jörg Voigt D.D. (Hannover | rechts) im Beisein des Zehlendorfers Pfarrers Markus Büttner (links) das besondere Jubiläum und überreichte eine Urkunde. Der Geschäftsführende Kirchenrat, Pfarrer Michael Schätzel, übergab als Dank einen Blumenstrauß. (SN/MB)

STELLUNGNAHME 31 1.2018 Voigt h Buettner

Es gibt kein Recht auf selbstbestimmtes Sterben - Sterben und Geborenwerden stehen nicht in menschlicher Hand - um der Würde des Menschen willen

Stellungnahme des leitenden Geistlichen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), Bischof Hans-Jörg Voigt D.D. (Hannover | Foto), zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zu einem "Recht auf selbstbestimmtes Sterben"

1. Vorbemerkung:
Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und verdient allerhöchsten Respekt. Das Wohl unseres Staates, dessen Dienstleistungen, Vorzüge und dessen Schutz wir als Bürgerinnen, Bürger und Christenmenschen jeden Tag genießen, hängt auch von diesem Respekt ab, denn staatliche Autoritäten sind nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift und der lutherischen Bekenntnisse Gott gegeben und gewollt. Umso schwerer fällt es mir, das gestrige Urteil grundsätzlich zu kritisieren.

2. Vorbemerkung:
Über die Not unheilbar erkrankter Menschen, ihre Schmerzen und ihren sehnlichen Wunsch, sterben zu können, sollte man mit großer Achtung und größter Zurückhaltung sprechen. Was manche Menschen oft über Jahre hin an Leid ertragen, übersteigt die Vorstellung eines gesunden Menschen. Gedanken, sein Leben aktiv beenden zu wollen, stellen sich in solchem Leiden wohl bei jedem Menschen ein. Und auch Menschen, die den Gedanken Taten folgen lassen wollen, verdienen unsere christliche Nächstenliebe und unser letztes Geleit. Dr. Martin Luther hat diese Sichtweise immer wieder vertreten, dass Menschen, die sich selbst getötet haben, christlich bestattet werden sollen, weil sie es "nicht gern", also in einer inneren Zwangslage, getan haben und "wie von einem Räuber im Wald überwunden" wurden (Weimaraner Ausgabe | Tischreden Nr. 222).

Es gibt kein "Recht auf selbstbestimmtes Sterben"
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 neues Recht gesprochen, wenn es in Punkt 1. a) des Urteils heißt: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben."

Im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland heißt es in den zitierten Absätzen, Artikel 2, Absatz (1), wie folgt: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Das Verfassungsgericht stellt hier eine Verbindung zum GG-Artikel 1, Absatz (1), her, wo es bekanntlich heißt: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

An keiner Stelle spricht das Grundgesetz von einem "Recht auf selbstbestimmtes Sterben". Diesen Passus allein könnte man noch in der Weise richtig verstehen, als dass die Art meines Sterbens, ob mit oder ohne Therapie, ob mit oder ohne Schmerzmittel, eine Frage der freien Entscheidung ist. Der folgende Satz in Absatz b) des Urteils aber lautet: "Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen." Dieser Satz in seinem Zusammenhang besagt, dass es ein Recht gäbe, den Zeitpunkt des eigenen Sterbens selbst zu bestimmen. Diese Behauptung taucht sozusagen aus dem Nichts auf. Sie ist ebenso neu wie falsch und entspricht nicht dem Geist des Grundgesetzes, wie im Folgenden zu begründen ist.

Diese Rechtsprechung widerspricht dem 5. Gebot
"Du sollst nicht töten." heißt es lapidar im 5. Gebot der Zehn Gebote. Dieses Gebot gilt sowohl für das Leben anderer als auch für mein eigenes Leben. Die Würde des Menschen liegt begründet in der Nichtverfügbarkeit und Einzigartigkeit des Geborenwerdens. Dem entspricht notwendig auch die Nichtverfügbarkeit seines Endes. Dass der Mensch über seinen Tod im Grundsatz nicht selbst verfügen kann, sichert seine Menschenwürde.
In den Kommentaren dieser Tage war immer wieder zu lesen, dass man religiöse Vorstellungen nicht auf die Allgemeinheit eines säkularen Staates anwenden könne. Das Grundgesetz der Bundesrepublik freilich tut das selbst. Gleich im ersten Satz der Präambel definiert es den eigenen Bezugsrahmen: "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen." Der Gottesbezug des Grundgesetzes ist der Verweis auf höheres Recht, sozusagen der "Draht nach oben", denn menschliches Recht braucht den Bezug zu göttlichem Recht, um nicht in völliger Beliebigkeit zu enden.

Der Rechtsphilosoph Ernst-Wolfgang Böckenförde hat diesen ethisch-moralischen Sinnzusammenhang für den modernen Rechtsstaat 1964 so definiert: "Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann." Indem der Spruch des Bundesverfassungsgerichts gegen die ethische Grundforderung des 5. Gebotes verstößt, das zudem nicht nur in der jüdisch-christlichen Religion besteht, kündigt es den Gottesbezug der Präambel des Grundgesetzes auf.

Rechtsunsicherheit für Ärzte und Helfer ist nicht das Problem
Das Problem besteht nicht in rechtlichen Schönheitsfehlern oder Unsicherheiten, die sich aus dem Paragrafen 217 des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 ergeben haben. Das Problem ist sehr viel grundsätzlicherer Natur, denn aus der Schaffung eines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und der Freiheit, sich das Leben zu nehmen, folgt womöglich auch die Pflicht des Staates, dazu die Voraussetzungen zu schaffen.
Indem die bisher unantastbare Tabugrenze zur Selbsttötung gefallen ist, folgt der subtile Druck auf schwerkranke Menschen, der Erwartung ihrer Angehörigen und Freunde - und sei sie nur fälschlich angenommen - zu folgen und sich das Leben zu nehmen. Was das Grundgesetz in seinen ersten beiden Artikeln als ethische Position für eine Kultur des Lebens definiert hat, wandelt sich in der Ausformulierung seiner Negation zu einer Kultur des Todes.
Ich denke, der 26. Februar 2020 wird als Aschermittwoch in die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland eingehen.

Organisten-Tag in Berlin-Mitte Gemeinde Mitte ab

Ein Organistentag der Kirchenregion Ost der SELK findet am 28. März mit Georg Mogwitz (Leipzig), dem Kantor der Kirchenregion, in den Räumen der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde in Berlin-Mitte (Annenstraße 52/53) statt. Eingeladen sind alle interessierten Organisten aus der Kirchenregion zu Andachten, Zeit zum Austausch und praktischen Übungen. Anmeldungen werden bis zum 15. März erbeten an Georg Mogwitz (This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.). (MB/SN)

SELK


 

 

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